Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Ich berate Sie in allen Belangen des individuellen Arbeitsrechts was die vertraglichen Beziehung eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber sind. Dabei prüfe ich Ihren Arbeitsvertrag, berate Sie zu Ihren Ansprüchen auf Lohn/ Gehalt, Urlaub, Sozialleistungen etc. Im Schadens-, bzw. Auseinandersetzungsfall begleite ich Sie bei Kündigungen, Gleichbehandlungsfragen, Mobbing.

Den Unternehmer und Arbeitgeber berate ich in Fragen der Vertragsgestaltung und -änderung, zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen und Fragen der Unternehmensstrukturierung und des Betriebsübergangs, der auch dann nach § 613a BGB gegeben ist, wenn eine Immobilie mit Hausmeister oder Gärtner veräußert wird.

 

Bankrecht und Finanzierungen

Es gibt einen XIten Senat des Bundesgerichtshofes (BGH), der als "bankenfreundlich" eingestuft wird (vielleicht: 'wurde' - Stand Sommer 2021) und "Bankrecht" verhandelt, aber das "Bankrecht" ist reinstes Zivilrecht (s. dort) und behandelt die klassischen Fragen der Vertragsrechtes. Daraus ergeben sich wechselseitige Ansprüche und Pflichten. Zu welchen Fragen berate ich (beispielhaft)?

  • Habe ich Anspruch aus einer Kreditzusage?
  • Können Kreditlinien gekündigt werden?
  • Kann die Bank weitere Sicherheiten verlangen?
  • Welche Sicherheiten muss ich nachbestellen?
  • Wie kann ich Sicherheiten austauschen?
  • Welche Finanzierungsmaßnahmen kann oder soll ich mit meinem Investor vereinbaren?
  • Welche Ansprüche hat meine Bank wegen einer Vertragsänderung oder zu einer Anpassung ihrer AGB oder sonstigen "Sonderbedingungen" gegen mich?

Inzwischen hat die Rechtsprechung des XIten Senates des Bundesgerichtshofes auch die Verbraucherrechte 'verstanden'. Einige meiner Banken schreiben mir derzeit häufig (und in Online-Anwendungen penetrant):

"Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr.1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt. Nach diesen Bestimmungen galt die Zustimmung des Kunden zu Text- und Preisänderungen als erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten widerspricht." (Quelle: VR-Banken eG)

Gegen evtl. geäußerte Vertragsänderungswünsche Ihrer Bank müssen Sie sich nicht einmal "wehren", weil - solange Ihre Zustimmung nicht erteilt ist - kommt keine Vertragsänderung (rechtlich) in Betracht. Das gilt auch für zurückliegende Veränderungen in Ihren Vertragsverhältnissen und Rechte daraus können Sie im Rahmen vertraglicher oder gesetzlicher Verjährungsfristen geltend machen. Ob und wie Sie 'einen Aufstand' gegen ihre Bank wertschätzen, sollten Sie Ihrem Rechtsberater erläutern, der Ihnen die Aussichtsmöglichkeiten dafür versuchen wird zu erläutern. 

  • Für die Auseinandersetzung von Paaren (= KEIN Rechtsbegriff) bei Trennung zu Grundstücksfinanzierungen oder der Eigentumsauseinandersetzung, stehe ich nur - im familienrechtlichen Sinne - Unverheirateten zur Verfügung, da ich die alles überlagernde Verheiratungssituation nicht beraten will; für (familienrechtliche) "Scheidungen" kann ich Ihnen andere Berater* empfehlen.  

Auch Finanzierungen sind keine "Hexerei" sondern "gewöhnliches" Vertragsrecht.

 

Gesellschaftsrecht

Im Gesellschaftsrecht beraten wir von der Gründungsidee über die Finanzierung der Idee die Erstellung von Gesellschafts- und Finanzierungsverträgen bis zur Errichtung einer Gesellschaft insbesondere bei den Kapitalgesellschaften UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG sowie eG - eingetragene Genossenschaften - (z.B. bei modernen Formen der Lebensgestaltung von Generationswohngemeinschaften, bei denen sich eine genossenschaftliche Struktur geradezu anbietet) aber auch zu den Personenhandelsgesellschaften wie oHG, KG, GmbH & Co. KG oder Ltd. & Co. KG, KGaA und Vereinen (mit und ohne Rechtspersönlichkeit) und Stiftungen. Selbstverständlich berate ich auch die - rechtlich unterschätzt, aber zu oft gewählte - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren veremeintliche Einfachheit dramatische Haftungsfolgen für die unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschafter haben kann.

Weitere alternative Gesellschaftsformen sind die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die erste europäische Gesellschaftsform, die insbesondere für europaweit tätige Freiberufler designed ist und die Societas Europea (SE), die europaweit tätigen Unternehmen eine ideale Plattform bietet.

Der Gesellschafterwechsel (Ein- und Austritt), der Erwerb von Geschäftsanteilen, die damit verbundenen Finanzierungen und Kapitalmaßnahmen erfordern regelmäßig rechtliche Beratung, von der Prüfung des Bestandes (legal due diligence), über die Errichtung von Transaktionsvehikeln (NewCo) bis zur Vertragsverhandlung (signing) und zum -vollzug (closing). Diese Beratung kann in und auf englischer und italienischer Sprache geleistet werden.

Schließlich ist die Gesellschafterauseinandersetzung oder Liquidation von Gesellschaften Gegenstand ständiger Beratung. Hier sei dem Interessierten gesagt: "Scheiden tut weh!" - weil bei der Auseinandersetzung die Interessen nicht mehr so gleichgerichtet sind wie beim Eintritt in eine Gesellschaft, ist ein belastbarer Gesellschaftsvertrag ein ökonomischer Vorteil für allle Vertragsparteien.

Und wer hat als Erster den Spielbetrieb einer deutschen Fußball Bundesliga Mannschaft aus einem Verein in eine Aktiengesellschaft (AG) überführt? - Es waren viele beteiligt, aber wir haben es trotzdem geschafft... ;-)

 

Gewerblicher Rechtsschutz/ intellectual property

Meistens hat der Unternehmer eine Idee oder ein Produkt, mit dem er sich von anderen Unternehmern abheben will (Alleinstellungsmerkmal). Während eine Idee nur in Ausnahmefällen rechtlich abgesichert werden kann (etwa durch eine Handels- oder Dienstleistungsmarke), ist der rechtliche Schutz eines Objektes bei entsprechender Eigenart (der Jurist sagt: "Neuheit" im Patentrecht oder "Schöpfungshöhe" im Urheberrecht) eher möglich.

Ein Produkt kann durch Gestaltungen oder anderen Besonderheiten rechtlichen (Nachahmungs-)Schutz erhalten und damit seinen first mover-Vorteil ausspielen.

Ich berate Sie zum Schutz solcher "Produkte" und bei deren Verwertung durch Verkauf oder Belastung durch Pfandrechte oder Lizenzen.

 

Handelsrecht

Im Handelsrecht werden Unternehmer zu ihren unternehmerischen Erfordernissen beraten, von der Vertragserstellung, die Entwicklung und Prüfung von AGB bis zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen, gleich, ob nach deutschem Recht oder nach UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods - CISG - vom 11. April 1980), ob vor den Zivilgerichten oder einem Schiedsgericht.

Ein Beratungsschwerpunkt liegt dabei auf internetgestützten Dienstleistungen und in der Softwareindustrie umfasst aber auch Fragen des Im- und Exportes und selbstverständlich auch der Inkassos.

Die Fragen des Handelsvertreterrechtes (Wettbewerbsvereinbarungen, Karenzentschädigung, Ausgleichsanspruch) werden ebenfalls beraten und stellen eine Schnittstelle zum Arbeitsrecht dar.

 

Immobilienrecht

Im Immobilienrecht werden alle Rechtsfragen in Zusammenhang mit Grundeigentum kompetent beraten.

Beim Erwerb einer Immobilie ist nicht nur auf eine ausgewogene oder interessenbezogene Vertragsformulierung zu achten, weil nur das, was in der notariellen Urkunde steht, Vertragsbestandteil wird. Es sind auch transaktionsbezogene Fragen, wie insbesondere die Finanzierung, rechtlich abzusichern oder zu prüfen, ob eine Maklervereinbarung wirksam abgeschlossen wurde und ein Vergütungsanspruch des Maklers entstanden ist, oder dieser erfolgreich abgewehrt werden kann.

In der Immobilienbewirtschaftung treten regelmäßig Rechtsfragen auf. Sei es der Streit um die richtige Abrechnung der Betriebskosten zwischen Vermieter und Mieter oder zwischen WEG-Verwaltung und Sondereigentümer, oder Fragen der zulässigen Nutzung zwischen Wohnungseigentümern oder wechselseitigen Ansprüchen in der Wohnungseigentümergemeinschaft auf "erstmalige, plangerechte Herstellung" oder Instandsetzung.

Im Mietrecht sind Aspekte unserer anwaltlichen Beratung die Prüfung von Mietverträgen sowie Fragen zum Mietzins, Minderungsgründe, Mängelanzeigen und der Kündigungsschutz. Im gewerblichen Mietrecht sind vor allem der Bestand von langfristigen Mietverträgen (Hinweis: Schriftform), der Wirksamkeit von Wertsicherungsklauseln und die Durchsetzung von Ansprüchen (Hinweis: Minderungsrechte des Mieters vs Kündigungsrecht des Vermieters) Gegenstand meiner Beratung unter besonderer Berücksichtigung des investment case der beratenen Partei.

Schließlich entstehen bei der Verwertung von Immobilien ähnliche Fragen wir beim Erwerb, nur dass das Interesse des Verkäufers jetzt anders zu vertreten ist, als beim Erwerb. Der Verkäufer ist insbesondere an einer effizienten Abwicklung interessiert und an einem solventen Erwerber.

 

Internationaler Rechtsverkehr

Rechtsbeziehungen in eigener Sprache und im eigenen Land sind oftmals nicht nachvollziehbar. Der erfolgreiche Unternehmer muss darüber hinaus (meistens) auch aus- und fremdländische Kunden akquirieren und Geschäfte erfolgreich mit ihnen abwickeln. - Wie das geht?

Zum einen müssen die Parteien miteinander sprechen können (um Vertrauen aufzubauen), zum anderen müssen die Parteien Ergebnisse beschreiben (= "Verträge schließen") und diese durchführen (um Vertrauen nachhaltig zu bilden).

Ich helfe Ihnen bei der Verhandlung und beim Abschluss von Verträgen mit aus- und "fremd"ländischen Geschäftspartnern in den Sprachen Deutsch, English, italiano, - und nur mit Mühe auf und in Französisch - sowie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unter solchen Verträgen. 

Ich hatte fünf Jahre als deutscher Partner ein internationales Netzwerk unabhängiger Rechtsanwaltskanzleien (www.meritas.org) betreut, mit welchem ich so gute Erfahrungen gemacht habe, so dass ich die assoziierten Mitglieder auch Ihnen weiter empfehlen möchte.

 

KMU-Beratung

Die Beratung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU, die Europäische Union benutzt den Terminus SME - Small and Medium Enterprises) liegt mir besonders am Herzen, weil ich die Realisierung wirtschaftlicher Chancen gerne rechtlich unterstütze. Dabei ist zu beachten, dass die "Kleinen" wie die "Großen" den gleichen rechtlichen Widrigkeiten ausgesetzt sind. Die Hindernisse erfolgreicher Geschäftsentwicklung sind zahlreich, von der richtigen Firmierung über die neidischen Wettbewerber, die durch wettbewerbsrechtliche oder markenrechtliche Abmahnungen die Geschäftsentwicklung stören, von Mitarbeitern, die Geschäftsgeheimnisse für sich reklamieren oder diese "entführen", über Fragen des Arbeits- und Vertriebsrechtes bis zur Finanzierung der Geschäftsidee, die Strukturierung der Beiträge einzelner Gesellschafter und den Schutz, der selber entwickelten Produkte und Marken beim Deutschen oder Europäischen Patent und Markenamt hat der Unternehmensgründer die gleichen Herausforderungen zu bewältigen, wie ein bestehendes Unternehmen.

Der Unternehmensgründer sollte bedenken, dass die rechtliche Absicherung seiner Unternehmeridee (die an und für sich in der Regel - Ausnahmen möglich - nicht schutzfähig ist!) eine wichtige Voraussetzung für den Start und die erfolgreiche Entwicklung seiner Unternehmung ist. Dazu gehört auch die Beobachtung und Beherrschung eventuell anfallender Steuern, die viele Unternehmerideen im dritten Jahr der Unternehmergeschichte (mangels Vorbereitung) durch Insolvenz zum Erliegen gebracht haben.

 

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht ist Chance und Risiko zugleich für den Unternehmer. Aktiv bietet es die Möglichkeit dem Mitbewerber das Leben „schwer“ zu machen, umgekehrt kann es für den eigenen Betrieb auch sehr gefährlich werden, mit „Belästigungskosten“ überzogen zu werden. Dazu gehören insbesondere Mittel des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes, wie der „einstweiligen Verfügung“, die wegen ihrer erheblichen Strafandrohung (bis zu EUR 250,000,00) und wegen der Kostenbelastung von mindestens EUR 5.000,00 im Unterliegensfalle den laufenden Geschäftsbetrieb erheblich behindern können.

Ich werde Ihnen zu einer geplanten Maßnahme keinen „Persilschein“ geben, aber eine verlässliche Bewertung des Risikos geben können.

Werden Sie wettbewerbsrechtlich angegriffen, so werde ich alle Möglichkeiten der Verteidigung prüfen - ob es sich um eine "geschäftliche Handlung" handelt, über die Zurechnung der Handlung bis zur Verletzung relevanter Tatbestände und die möglichen Exkulpationen, um nur einige zu nennen.

 

Zivilrecht

Alle Eigentumszuweisungen oder Vermögensverschiebungen sowie ANSPRÜCHE, die wir in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzen wollen oder dulden müssen, sind dem Zivilrecht - im weiteren Sinne - unterworfen. Dazu gehört auch die ZPO (die "Zivile Prügel Ordnung" - wenn Sie so wollen), die die rechtlich machbaren Möglichkeiten einer Streitpartei - also die "Spielregeln" zur Rechtsdurchsetzung - definiert. Mit ihren "Nebengesetzen", vom Anfechtungsgesetz (AnfG) bis zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) werden die Spielregeln für die "geschäftsfähigen" Parteien vorgegeben.

Allerdings wird dieses Recht durch das Insolvenzrecht (InsO) überlagert, denn die unternehmerische oder Privat-Insolvenz unterbrechen die entstandenen Rechtsbeziehungen, um die Insolvenzgläubiger einzunorden und den Insolvenzschuldner zu schützen, bzw. seine Wirtschaftsfähigkeit wieder herstellen zu können.

In diesem Kontext berate ich zur Vertragsgestaltung, zu der Durchsetzung von Rechten und Ansprüchen sowie zur Kündigung, Lösung und Beendigung von Verträgen und den Vertragsbeziehungen zu allen Vertragstypen außer im Familienrecht (eingeschlossen Betreuungen und Vormundschaftssachen).
Auch im Erbrecht - das vielleicht wichtigste Rechtsgebiet für Eigentumszuweisungen, was mehr Rechte und Verteidigungsmöglichkeiten (je nach einzunehmender "Rolle" meiner Auftraggeber) bietet - als man unbefangen zunächst meinen möchte, habe ich mir mit meinen Mandanten und seit 2021 als Selbstbetroffener einige Kompetenzen erarbeiten können. Beachten Sie bitte: jede gerichtliche oder notarielle (Bsp.: Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft) Maßnahme löst Kosten nach GNotKG aus und wenn Sie dabei rechtlich unterstützt werden wollen, sollten Sie Ihren Berater angemessen vergüten wollen.

 

Standort und Anschrift

Recht. Einfach. Machen.

Alexander J. Schmitz-Elsen

Rechtsanwalt
Im Sand 12
53619 Rheinbreitbach

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